MARBURGER TAPETENFABRIK J. B. Schaefer GmbH & Co. KG, 35274 Kirchhain
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen zum 01.10.2025
1. Allgemeines
1.1. Alle Lieferungen und Verkäufe erfolgen gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, nachfolgend Käufer genannt, ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingun- gen, und zwar auch dann, wenn der Käufer in seinem Auftrag oder in einem Bestäti- gungsschreiben auf andere Bedingungen verweist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir deren Geltung schriftlich zustimmen. Diese Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis von AGB des Kunden mit diesem Verträge schließen. Hier- von unberührt bleibt der Vorrang von Individualabreden.
1.2. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für zukünftige Lieferungen und Verkäufe, ohne dass es einer nochmaligen Übersendung der Bedin- gungen oder eines nochmaligen Hinweises bedarf. Die Bedingungen werden in der jeweils aktuellen Fassung auf unserer Homepage (www.marburg.com) zur Verfügung gestellt.
2. Preise, Aufschläge und Abnahmemengen
2.1. Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes angegeben – in EURO pro Tapeten- rolle ab Werk einschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Höhe. Bestellungen des Käufers, die unabhängig von unseren Angeboten getätigt werden, können wir binnen 7 Tagen ab Zugang schrift- lich oder durch Lieferung annehmen.
2.2. Als Partie gelten jeweils die in der Preisliste angegebenen Mengen. Bestellungen un- terhalb der Partiemenge bedingen einen branchenüblichen Zimmeraufschlag.
3. Mustermaterial/einzelne Rollen
3.1. Mustermaterial wird nur in normalen Abmessungen geliefert. Musterrollen werden ge-
sondert berechnet.
3.2. Einzelne Rollen von partie- oder zimmerweisen Lieferungen werden nicht zurückge- nommen.
4. Auftragsannahme und Lieferzeit
4.1. Alle angebotenen Preise, auch Preisangaben auf Abschnitten oder Musterkarten sind bis zu unserer ausdrücklichen Bestätigung unverbindlich. Nebenabreden oder etwaige besondere Abmachungen bedürfen der Schriftform.
4.2. Bei Bestellungen trägt der Käufer die Beweislast für die richtige Übermittlung.
4.3. Liefertermine sind unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit vereinbart haben. Wir dürfen Teillieferungen entsprechend unserer Fabrikationsmög- lichkeit ausführen.
4.4. Bestellungen von Artikeln aus ausgelaufenen Kollektionen werden von uns unter dem Vorbehalt angenommen, dass noch Ware dieser Kollektion auf Lager ist. Im Zweifel gilt das auf der Preisliste angegebene Auslaufdatum der Kollektion.
4.5. Sind wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Lieferverzug, ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. In diesem Fall kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- kosten) zu verlangen.
Hierfür berechnen wir pauschal 50 EUR pro Kalendertag, begin- nend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Ver- sandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere ge- setzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Lieferung
5.1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Rücksendungen ebenfalls, es sei denn, es liegt eine berechtigte Reklamation vor. Versicherung der Sendung erfolgt nur auf besondere Anordnung und auf Kosten des Käufers.
5.2. Bei Bestellungen im Wert von mind. 410,00 € pro Auftrag zur geschlossenen Lieferung an eine Anschrift im Inland wird die einfache deutsche Fracht bis zur Anschrift des Empfängers von uns übernommen. Der Wert der Sendung ergibt sich aus Rollenzahl x Netto-Rechnungspreis. Transportart und Transportweg wird durch uns nach billigem Ermessen ausgewählt.
5.3. Bei Paketdienst-, Post- und Expressgutsendungen werden die Auslagen – soweit die Sendungen nicht unfrei abgeliefert werden können – berechnet.
6. Zahlung
6.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
Werbemittel, Mustermaterial, auch Musterkarten, sind netto zahlbar.
6.2. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen ausschließlich auf eines unserer Geschäftskonten. Unseren Vertretern ist in keinem Fall Inkassovollmacht erteilt. Zah- lung durch Scheck oder Wechsel bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wech- seldiskont und -spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
6.3. Skonto wird nur bei Barzahlung auf den nach Abzug der Rabatte verbleibenden Netto- Warenbetrag vergütet. Der Skontobetrag wird in der Rechnung ausgewiesen. Barzah- lung liegt nur bei rechtzeitigem Geldeingang vor, nicht bei Hergabe von Wechseln. Das Recht zu Skontieren besteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung lediglich Rechnun- gen offen sind, die zum Skontoabzug berechtigen.
6.4. Der Käufer zahlt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz; die Geltend- machung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Zahlungen des Käu- fers werden zunächst auf Kosten und Zinsen, im Übrigen gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
6.5. Wir behalten uns vor, Forderungen, die 60 Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt sind, an unseren Inkassobevollmächtigten abzutreten.
6.6. Der Käufer darf nicht aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so- fern seine Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind.
6.7. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käu- fers bekannt oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, dürfen wir sofort Bezahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen aus der Geschäftsverbindung verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Sämtliche von uns gelieferte Ware ist unser Eigentum bis zur Tilgung aller unserer ge- genwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen gegen den Käufer. Bei Scheck- /Wechselzahlungen erkennt der Käufer den Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten
jeweils bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels an.
7.2. Der Käufer darf im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware verfü- gen, sie insbesondere veräußern. Seine so entstehenden Forderungen werden hiermit an uns in Höhe des zu zahlenden Kaufpreises zur Sicherheit abgetreten. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, so- lange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Ermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen an uns einstellt, spätestens aber 14 Tage nach Rechnungsfälligkeit. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts- ware oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf der Käufer die Ware nicht ohne unsere Zustimmung aus Deutsch- land ausführen, bevor er Volleigentum an der Ware erworben hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen, die in unserem Eigentum stehende Ware als solche zu kennzeichnen und uns unver- züglich zu benachrichtigen.
7.3. Wir sind durch vertragliche Pflichten und Zusagen mit Vertragspartnern in Ländern au- ßerhalb der Europäischen Union (Drittländer) gebunden. Der Käufer darf deswegen ohne unsere Zustimmung keine Maßnahmen zum Vertrieb der Ware in Drittländer tref- fen.
7.4. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen und sie abzuholen. Der Käufer hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz. Wir sind überdies berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung seiner Forderungen an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Außerdem sind wir berechtigt, die Aushändigung der ent- sprechenden Unterlagen (z. B. Debitorenlisten) zu verlangen.
7.5. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Si- cherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Vorbehalts- ware/abgetretenen Forderungen die zweifelsfrei gesicherten Ansprüche um 20 % über- steigt.
7.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Warenrücknahme kann der Verkäufer wegen seiner Kosten Preisabschläge vorneh- men.
7.7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern, sofern die Bezahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Der Abschluss der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen.
8. Rabatt
8.1. Werden dem Käufer im Rahmen besonderer Vereinbarungen Nachlässe, inklusive Boni gewährt, ist eine Abtretung des Anspruches auf Nachlässe/Boni ausgeschlossen.
8.2. Boni werden lediglich auf die Abgabepreise nach Abzug aller Nachlässe gewährt.
8.3. Nachlässe, die von uns als Vorleistung für Verkäufe der laufenden oder zukünftigen Kollektionen gegeben wurden, z. B. Musterrollenrabatte und -amortisationen, niedri- gere Musterrollenpreise, können wir zurückfordern, wenn der Käufer mit seinen Zah- lungsverpflichtungen in Verzug gerät.
9. Einseitiges Rücktrittsrecht
9.1. Bei Verträgen zur Lieferung von Einzelanfertigungen steht uns ein einseitiges Rück- trittsrecht in den Fällen zu, in denen die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten ent- weder aus produktionstechnischen Gründen nicht möglich ist oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Solche Fälle können beispielsweise (aber nicht abschließend) sein:
– Abbildungen, die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (rassistische, diskri- minierende oder pornografische Darstellungen),
– Abbildungen, die gegen Persönlichkeits- und/oder Urheberrechte verstoßen,
– sonstige Abbildungen, die im Widerspruch zu ethisch-moralischen Grundwerten ste- hen, sowie
– ein qualitativ nicht ausreichendes oder fehlerhaftes Ausgangsmotiv.
9.2. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag werden wir den Käufer ohne Angabe von Grün- den schriftlich (z.B. Brief, Fax, E-Mail) informieren. Außerdem werden wir dem Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis wahlweise zurückerstatten oder gegen andere Forde- rungen verrechnen.
10. Urheberrechte Dritter
10.1. Wenn uns der Käufer Texte und/ oder Abbildungen zur Herstellung von Produkten zur Verfügung stellt, hat er sicherzustellen, dass Rechte Dritter, insbesondere Urheber- rechte, nicht verletzt werden. Es dürfen nur Texte und Abbildungen verwendet werden, an denen der Käufer die erforderlichen Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungs- rechte hat.
10.2. Wir werden durch den Käufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Ur- heberrechten oder anderen gewerblichen Schutzrechten freigestellt.
10.3. Der Käufer benachrichtigt uns unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen gel- tend machen. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen trägt der Käufer die gesamten Kosten.
11. Beanstandungen
11.1. Durch uns bekannt gegebene Daten, Qualitätsbeschreibungen, Spezifikationen oder andere Angaben über die Verwendungsfähigkeit oder Beschaffenheit sind unverbind- lich, es sei denn, wir hätten sie schriftlich bestätigt. Öffentliche Äußerungen, Anprei- sungen oder Werbungen durch uns stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangabe und/oder Angabe über den Verwendungszweck dar.
11.2. Vor Beginn der Nutzung/Weiterverarbeitung hat sich der Käufer davon zu überzeugen, dass die gelieferte Ware im Hinblick auf Anzahl, Beschaffenheit und sonstige Eigen- schaften ordnungsgemäß i. S. d. §§ 377, 378 HGB und für seinen Verwendungszweck geeignet ist. Zeigt sich ein Mangel oder eine Mengendifferenz, hat der Käufer das un- verzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Sendung anzu- zeigen. Danach gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Verdeckte Mängel sind uns un- verzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur Begründung der Mängelrüge ist eine der bean- standeten Tapetenrollen mit Einrollzettel einzusenden. Sollte die Ware schon verarbei- tet sein, sind zumindest Abschnitte der Ware, die den Fehler erkennbar machen, zu- sammen mit dem Einrollzettel einzusenden.
11.3. Die bei der Herstellung von Tapetenrollen üblichen, geringfügigen Abweichungen in Qualität, Farbe, Tönung, Reinheit und Festigkeit stellen keinen Mangel der Ware dar. Abweichungen von Maßen und Gewichten der einzelnen Tapetenrolle von +/- 3 % sind als branchenüblich hinzunehmen. Die Verarbeitung der Tapetenrollen hat nach unse- ren Vorgaben unter Beachtung der branchenüblichen Gebote zu erfolgen.
MARBURGER TAPETENFABRIK J. B. Schaefer GmbH & Co. KG, Sitz in Kirchhain (HR A 3003 Amtsgericht Marburg)
Komplementär: Marburger Tapetenfabrik Verwaltungs GmbH, Sitz in Kirchhain (HR B 6309 Amtsgericht Marburg); Geschäftsführer der GmbH: Dipl.-Ing. Ullrich Eitel, Paul Eitel, Alexander Kubsch
MARBURGER TAPETENFABRIK J. B. Schaefer GmbH & Co. KG, 35274 Kirchhain Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen zum 01. September 2020
Treten Mängel an einem Teil der Lieferung auf, so kann nicht die gesamte Lieferung als mangelhaft beanstandet werden.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Garantien im Rechts- sinne erhält der Käufer durch uns nicht. Bei mangelhafter Verarbeitungsanweisung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Verarbeitungsanweisung der ordnungsgemäßen Verarbei- tung der Tapetenrollen entgegensteht.
11.5. Der Käufer hat ein Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigma- chung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrig- keit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rück- trittsrecht zu.
11.6. Tritt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm dane- ben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Käufer nach ge- scheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.
11.7. Soweit der Käufer von uns mangelhafte Ware erhalten hat, die er gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sa- che angebracht hat und er von uns nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Nacherfüllung verlangen kann, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Käufer die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten man- gelfreien Ware zu ersetzen, wenn er die „Prüfrichtlinien für Wandbekleidungen vor, bei und nach der Verarbeitung“ aus dem Merkblatt Nr. 7 (Stand: November 2013) einge- halten hat.
12. Ausschlussund BegrenzungderHaftung
12.1. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr nach
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit durch uns.
12.2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnitts- schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Ver- treter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer. Die vorstehende Haftungsprivilegierung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht und für Garantieerklärungen i. S. d. §§ 444, 639 BGB.
12.3. Die Haftung wird ausgeschlossen bei Mängeln, die sich aufgrund von äußeren Einflüs- sen und Einflüssen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. unsachgemäße Verarbei- tung, Lagerung) ergeben. Gleiches gilt für auftretende Mängel durch normale Abnut- zung und Verschleiß.
12.4. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB sind der absoluten Höhe nach auf 5 % des Kaufpreises begrenzt.
12.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens der Kunden und seiner Erfüllungsgehilfen.
13. Schriftform
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Betriebsstörung
Wir werden von unserer Pflicht zur fristgerechten Lieferung durch alle Umstände be- freit, die wir nicht zu vertreten haben und die bei uns zu einer erheblichen Betriebsstö- rung führen. Hält die Betriebsstörung länger als 2 Monate an, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
15. Datenschutz
15.1. Personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Verarbeitung im Auftrag im Sinne des Art. 28 DS-GVO sind, werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Rege- lungen durch uns als Verantwortlichen verarbeitet.
15.2. Wir ergreifen in unserem Verantwortungsbereich in Bezug auf diese Daten alle nach den geltenden rechtlichen Regelungen erforderlichen Maßnahmen. Ziel dieser Maß- nahme ist das Erreichen folgender Schutzziele: Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integri- tät, Transparenz, Nichtverkettbarkeit (als technische Sicherung der Zweckbindung) und Intervenierbarkeit (als technische Gestaltung von Verfahren zur Ausübung der Betroffe- nenrechte).
16. ErfüllungsortundGerichtsstand
16.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie beiderseitiger Gerichtsstand ist unser
Geschäftssitz.
16.2. Sind unsere Rechte an unseren Inkassobevollmächtigten abgetreten, so ist dessen Sitz Gerichtsstand. Wir bzw. unser Inkassobevollmächtigter dürfen auch am Sitz des Käufers klagen.
17. Sonstiges
17.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) ist
ausgeschlossen.
17.2. Ist oder wird eine der obigen Bestimmungen unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir können die unwirksame Bestimmung durch diejenige zulässige Regelung ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestim- mung am weitestgehenden erreicht.